Zollverschlüsse - Besondere Verschlüsse
Zollverschlüsse – Besondere Verschlüsse
Besondere Verschlüsse Artikel 317 UZK-IA mit Bewilligung gem. Artikel 233 Abs. 4 c UZK
Plomben für die Containerbeförderung
Der Inhaber des Verfahrens trägt die Anzahl und die individuellen Verschlusskennungen der besonderen Verschlüsse in die Versandanmeldung ein und bringt die Verschlüsse spätestens bei Überführung der Waren in das Unionsversandverfahren an.
Besondere Verschlüsse gem. Artikel 317 UZK-IA Durchführungsverordnung – Unser Sortiment
Anforderungen an die Plomben gem. Artikel 301 UZK-IA
Gemäß Artikel 301 UZK-IA Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 müssen Zollverschlüsse zumindest die folgenden grundlegenden Eigenschaften und technischen Merkmale aufweisen:
Eigenschaften von Verschlüssen:
- Normalem Gebrauch standhalten und dabei unversehrt bleiben
- leicht zu prüfen und wiederzuerkennen sein
- so beschaffen sein, dass jegliches Zerbrechen oder jegliche Manipulation oder Abnahme mit bloßem Auge erkennbare Spuren hinterlässt
- nur für den einmaligen Gebrauch hergestellt bzw. bei wiederverwendbaren Verschlüssen so beschaffen sein, dass jedes erneute Anlegen durch ein einziges eindeutiges Zeichen kenntlich gemacht werden kann
- individuelle Verschlusskennung tragen, die dauerhaft, gut lesbar und mit einer einmaligen Nummer versehen sind
Technische Merkmale
- Form und Ausmaße der Verschlüssen können je nach Verschlussart unterschiedlich ausfallen. Die Verschlüsse müssen jedoch so bemessen sein, dass die Kennzeichen gut lesbar sind.
- die Verschlusskennungszeichen müssen fälschungssicher und schwer zu kopieren sein;
- das Material muss so beschaffen sein, dass die Verschlüsse nicht versehentlich zerbrochen oder unbemerkt gefälscht oder wiederverwendet werden können.
Darüber hinaus gelten für die Verwendung besonderer Verschlüsse noch die in Artikel 317 UZK-IA aufgelisteten Förmlichkeiten, die Plomben müssen eine der folgenden Angaben tragen:
- Name der Person, der die Verwendung gem. Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c bewilligt wurde oder
- eine entsprechende Abkürzung oder ein Code, mit dem die Zollbehörde des Abgangsmitgliedsstaats die betreffende Person ermitteln kann (zB EORI-Nummer)
Bitte beachten Sie, dass wir VOR Fertigung der Plombe eine Bewilligung des jeweiligen Zollamtes benötigen.
Bitte legen Sie diese am besten bei der Bestellung bzw. Anfrage bei.
Folgende Plomben haben wir für den Containerversand in unserem Sortiment:
Plombierung von Planen-LKWs
Kabelplombe 1.5 mm Durchmesser
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Wann werden die neuen besonderen Verschlüsse benötigt?
Die neuen Verschlüsse werden ab 1.5.2019 für alle Sendungen im internen und externen Unionsversandverfahren benötigt.
Internes Unionsversandverfahren:
Beförderung von Unionswaren, die in der Union beginnt und endet und dabei das GEbiet einer Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (Drittlandes) berührt. Diese Waren werden im sogenannten internen Unionsversandverfahren T2 befördert. Der zollrechtliche Status als Unionsware bleibt erhalten. Die Beförderung über ein Drittland ist nur zulässig, wenn diese Möglichkeit in einem internationalen Übereinkommen vorgesehen ist. Das interne Unionsversandverfahren ist nicht anzuwenden, wenn die Beförderung der Ware ausschließlich auf dem Luft- oder Seeweg erfolgt.
Externes Unionsversandverfahren:
Beförderung von Nicht-Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten, ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen, Zöllen und anderen Abgaben unterliegt. Am Bestimmungsort kann die Ware in ein neues Zollverfahren übergeführt werden. Die Beförderung über ein Drittland ist nur dann zulässig, wenn dies in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist.
Beförderung von Unionswaren, die im Zusammenhang mit ihrer Ausfuhr besonderen Unionsmaßnahmen (z.B. Erstattung im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder bei Erlass oder Erstattung der Einfuhrabgaben) unterliegen und
- im gemeinsamen Versandverfahren in eine Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ausgeführt werden sollen oder
- im gemeinsamen Versandverfahren in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen und dabei das Gebiet einer oder mehrerer Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren berühren.
Diese Waren sind ebenfalls im sogenannten externen Unionsversandverfahren T1 zu befördern.
Zollverschlüsse – Eigenschaften und rechtliche Grundlage
Artikel 301 Abs 1 UZK-IA – Anforderungen (nur für Zollbehörde) | |
Artikel 317 UZK-IA – Förmlichkeiten für die Verwendung besonderer Verschlüsse | |
Gesamte UZK-IA Durchführungsverordnung (435 Seiten) |
Zwingende grundlegende Eigenschaften:
- Verschlüsse müssen einem normalen Gebrauch standhalten und dabei unversehrt bleiben
- leicht zu prüfen und wiederzuerkennen sein
- so beschaffen sein, dass jegliches Zerbrechen oder jegliche Manipulation der Abnahme mit bloßem Auge erkennbare Spuren hinterlässt
- für den einmaligen Gebrauch hergestellt bzw. bei wiederverwendbaren Verschlüssen so beschaffen sein, dass jedes erneute Anlegen durch ein einziges eindeutiges Zeichen kenntlich gemacht werden kann
- individuelle Verschlusskennung tragen, die dauerhaft, gut lesbar und mit einer einmaligen Nummer versehen sind
Technische Merkmale
- Form und Ausmaße können je nach Verschlussart unterschiedlich ausfallen, die Verschlüsse müssen jedoch so bemessen sein, dass die Kennzeichen gut lesbar sind
- Die Verschlusskennzeichnungen müssen fälschungssicher und schwer zu kopieren sein
- Das Material muss so beschaffen sein, dass die Verschlüsse nicht versehentlich zerbrochen oder unbemerkt gefälscht oder wiederverwendet werden können.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Preis: Für Preise zu unseren Zollverschlüssen – Besonderen Verschlüssen nutzen Sie bitte unser Kontaktformular oder senden Sie uns ein Email an info@margreiter-technik.at. Unser Verkaufsteam freut sich auf Ihre Anfragen.